Eine Abmahnung ist kein Freibrief für den Absender. Wer als Mitbewerber in großem Stil abmahnt, kann seinen Unterlassungsanspruch verlieren, ohne dass es auf den Wettbewerbsverstoß überhaupt noch ankommt. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. März 2026 die Klage eines Onlinehändlers abgewiesen, der zwischen 2015 und 2019 mindestens 141 Abmahnungen ausgesprochen und 152 Gerichtsverfahren geführt hatte (Aktenzeichen 4 U 42/22). Tragender Grund: Das Kostenrisiko dieser Abmahntätigkeit stand außer Verhältnis zu dem, was der Händler mit seinem eigentlichen Geschäft verdiente. Die Geltendmachung war deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 8c Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 UWG), die Klage unzulässig.
Der Fall: 584.000 Euro Risiko bei 200.888 Euro Gewinn
Abgemahnt hatte der Kläger, selbst Onlinehändler, die Werbung von Wettbewerbern mit einem tatsächlich nicht gegebenen versandkostenfreien Erwerb. Ein Klassiker der Massenabmahnung: mit einem Bildschirmausdruck in Sekunden dokumentiert, beliebig oft wiederholbar.
Die Beklagte hielt dem Zahlen entgegen, die der Senat übernommen hat. Allein im Jahr 2016 sprach der Kläger 73 Abmahnungen aus. Die dadurch ausgelösten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83.908 Euro überstiegen seinen Jahresgewinn von 38.323,25 Euro um mehr als das Doppelte. Über den gesamten Zeitraum von 2015 bis 2019 stand einem Kostenrisiko von mehr als 584.000 Euro ein kumulierter Gewinn von 200.888,81 Euro gegenüber.
Dazu kamen weitere Auffälligkeiten. Auf den Aktenkonten der beauftragten Anwälte fehlten 23.161,40 Euro, verbucht waren Gebührenstornos von 7.980,28 Euro. Für den Senat ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im Innenverhältnis von den Kosten freigestellt wurde, das wirtschaftliche Risiko also gar nicht selbst trug. Aus einem einheitlichen Sachverhalt machte er elf eigenständige Ordnungsmittelanträge, was die Ordnungsgelder in die Höhe treibt. Und ab 2021, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, stellte er die Abmahntätigkeit nahezu ein (eine Abmahnung im Jahr 2021, keine im Jahr 2022).
Vorinstanz war das Landgericht Bochum (Aktenzeichen 13 O 10/21). Rechtskräftig ist das Urteil nicht: Gegen die Nichtzulassung der Revision läuft eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof.
Missbrauch macht die Klage unzulässig, nicht das Verhalten erlaubt
§ 8c Absatz 1 UWG bestimmt, dass die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Absatz 2 nennt dazu sieben Regelbeispiele, bei denen ein Missbrauch »im Zweifel« anzunehmen ist. Einschlägig war hier Nummer 2: wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen dieselbe Vorschrift abmahnt und die Anzahl der Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder anzunehmen ist, dass er das wirtschaftliche Risiko seines Vorgehens nicht selbst trägt.
Das Wettbewerbsrecht gibt dir den Unterlassungsanspruch, damit du dich gegen unlautere Konkurrenz wehren kannst. Wer mit dem Abmahnen mehr riskiert, als er mit dem Verkaufen verdient, verfolgt erkennbar ein anderes Ziel, nämlich Gebühren und Vertragsstrafen. Genau das schützt das Gesetz nicht.
Zwei Punkte solltest du dabei nicht verwechseln. Der Missbrauchseinwand betrifft nur die Durchsetzung durch diesen einen Anspruchsteller. Er sagt nichts darüber, ob deine Werbung zulässig war. Ein anderer Mitbewerber, ein Verband oder die Wettbewerbszentrale kann denselben Verstoß weiterhin abmahnen. Und wenn du durchdringst, kannst du nach § 8c Absatz 3 UWG Ersatz der Kosten deiner Rechtsverteidigung verlangen.
Die Indizien musst du liefern
Die Prozessführungsbefugnis eines Mitbewerbers wird zunächst vermutet. Trägst du aber konkrete Tatsachen vor, die diese Vermutung erschüttern, dreht sich die Last: Dann muss der Abmahnende substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Im Fall des Oberlandesgerichts Hamm scheiterte der Kläger genau daran. Er legte ungeordnete Anlagenkonvolute vor, denen sich kein zuverlässiger Überblick über seine Abmahntätigkeit entnehmen ließ.
Für die Praxis heißt das: Der Einwand lebt von Recherche. Nutzbar sind veröffentlichte Entscheidungen gegen denselben Abmahner (etwa über die Rechtsprechungsdatenbanken der Länder), Erfahrungsberichte in Händlerforen und Branchenverbänden, die Handelsregisterdaten und Jahresabschlüsse zur Größe des Betriebs sowie der Vergleich mehrerer Abmahnschreiben. Auffällig sind Serienbriefe mit identischem Wortlaut, immer derselbe hohe Gegenstandswert und Unterlassungserklärungen, die weiter reichen als der gerügte Verstoß.
Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze auch in die andere Richtung
Der Missbrauchseinwand ist kein Selbstläufer. Der Bundesgerichtshof hat am 7. März 2024 in der Sache »Vielfachabmahner II« zwar bestätigt, dass auch einer Vertragsstrafeforderung der Einwand der Missbräuchlichkeit entgegengehalten werden kann, wenn die zugrunde liegende Abmahnung missbräuchlich war, und zwar selbst dann, wenn der Unterlassungsvertrag noch nicht gekündigt ist (Aktenzeichen I ZR 83/23). Maßstab dafür ist § 242 BGB, herangezogen werden aber die Umstände des § 8c UWG.
Zugleich hat er die Anforderungen an die Feststellung des Missbrauchs geschärft. Eine große Zahl von Abmahnungen, die bei ausbleibender Unterwerfung nicht gerichtlich weiterverfolgt werden, kann für einen Missbrauch sprechen, reicht aber für sich genommen nicht. Zu würdigen ist, warum ein Fall nicht weiterverfolgt wurde (etwa Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder Unzustellbarkeit), und ob das Führen ausgewählter Musterverfahren sachgerecht war. Dass ein Abmahnender auch Einnahmen erzielen will, macht sein Vorgehen noch nicht missbräuchlich (Möller, NJW 2024, 1628 (1633)).
Rechne also nicht damit, dass sich jede lästige Abmahnung mit dem Hinweis auf »der mahnt doch dauernd ab« erledigt. Es braucht belastbare Zahlen oder greifbare Ungereimtheiten.
Drei Vorschriften entlasten dich auch ohne Missbrauchseinwand
Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (in Kraft seit Dezember 2020) hat der Gesetzgeber das Geschäftsmodell der Massenabmahnung an drei Stellen unattraktiv gemacht. Diese Vorschriften greifen unabhängig davon, ob du einen Missbrauch beweisen kannst.
- Kein Aufwendungsersatz: Mahnt dich ein Mitbewerber wegen eines im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstoßes gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ab, kann er die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen (§ 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG). Darunter fällt der Großteil der typischen Shop-Abmahnungen: fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben, Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt bestehen, das Geschäftsmodell trägt sich aber nicht mehr.
- Keine Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung: Beschäftigst du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter und wirst erstmals wegen eines solchen Verstoßes abgemahnt, darf ein Mitbewerber keine Vertragsstrafe vereinbaren (§ 13a Absatz 2 UWG). Bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen ist die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro gedeckelt (§ 13a Absatz 3 UWG).
- Kein fliegender Gerichtsstand: Für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten kann nicht mehr am Ort der Zuwiderhandlung geklagt werden, sondern nur am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UWG). Der Abmahner kann sich sein Lieblingsgericht also nicht mehr aussuchen.
Prüfe zusätzlich die Form: Nach § 13 Absatz 2 UWG muss die Abmahnung klar und verständlich Angaben zur Person des Abmahnenden, zur Anspruchsberechtigung, zu Aufwendungsersatz und dessen Berechnung sowie zur Rechtsverletzung enthalten. Fehlt eine dieser Angaben oder ist die Abmahnung unberechtigt, hast du nach § 13 Absatz 5 UWG einen Gegenanspruch auf Ersatz deiner Rechtsverteidigungskosten.
Praxis-Tipp
Kommt eine Abmahnung, arbeite in dieser Reihenfolge. Notiere zuerst die gesetzte Frist und nimm sie ernst, auch wenn sie kurz ist; wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung. Prüfe zweitens, ob der Vorwurf inhaltlich zutrifft, und stelle den beanstandeten Zustand ab, unabhängig davon, wie du dich zur Unterlassungserklärung entscheidest. Unterschreibe drittens niemals die beigefügte Erklärung ungeprüft: Sie ist regelmäßig zu weit gefasst und bindet dich mit Vertragsstrafeversprechen über Jahre. Kläre viertens, ob § 13 Absatz 4 Nummer 1 und § 13a Absatz 2 UWG greifen, du also weder Kosten noch Vertragsstrafe schuldest. Und sammle fünftens alles, was du über die Abmahnpraxis des Absenders findest. Häufen sich gleichlautende Schreiben gegen mehrere Händler, ist der Weg zum Missbrauchseinwand nach § 8c UWG offen, und er kann die Kostenlast am Ende umkehren.
Quellen
- OLG Hamm, Urteil vom 12. März 2026, Aktenzeichen 4 U 42/22 (Volltext, NRWE-Rechtsprechungsdatenbank); Vorinstanz LG Bochum, Aktenzeichen 13 O 10/21
- BGH, Urteil vom 7. März 2024, Aktenzeichen I ZR 83/23 (Vielfachabmahner II), NJW 2024, 1649
- Möller, Die aktuellen Entwicklungen im Lauterkeitsrecht, NJW 2024, 1628 (1633) (Besprechung der Entscheidung Vielfachabmahner II und der Missbrauchsindizien)
- Onlinehändler-News (Händlerbund), Masse statt Klasse: Gericht stoppt systematische Jagd auf Online-Händler, 19. Juni 2026
- Gesetzestext: § 8c Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5, § 13a Absatz 2 und 3, § 14 Absatz 2 UWG; § 242 BGB